Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
Leonhard PreißNeue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen
Neue Regeln für die Verordnung von Wundauflagen in Deutschland in Kraft getreten
In Deutschland gelten seit Kurzem neue Vorschriften für die Verordnung von Wundauflagen. Die Änderungen präzisieren, wie diese auf Rezepten aufgeführt werden müssen und welche Produkte von den Krankenkassen erstattet werden. Zudem sehen die aktualisierten Bestimmungen Übergangsregelungen für bereits laufende Behandlungen vor.
Wundauflagen werden nun als Medizinprodukte eingestuft und können auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Allerdings müssen sie auf Papierrezepten eindeutig angegeben werden, da die elektronische Verordnung für Medizinprodukte noch nicht möglich ist. Jedes Rezept muss den Produktnamen sowie die zugehörige Pharmazentralnummer (PZN) des Herstellers enthalten. Fehlt die PZN, gilt das Rezept als unvollständig, und Apotheken werden die Abgabe verweigern.
Im Gegensatz zu vielen anderen medizinischen Produkten unterliegen Wundauflagen keinem Rahmenvertrag. Das bedeutet, dass Apotheken und Ärzte keine Austauschregeln beachten oder die Art der verordneten Auflage überprüfen müssen. Auch ist keine Prüfung erforderlich, ob das Produkt zu den in den neuen Vorschriften aufgelisteten Wundauflagen zählt.
Eine Übergangsregelung ermöglicht es, dass Wundversorgungsprodukte, die derzeit noch nicht in Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt sind, bis Ende 2026 weiter erstattungsfähig bleiben. Zudem gilt für bestimmte Wundbehandlungsprodukte eine Schonfrist bis Ende dieses Jahres. Nach einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) könnten weitere Produkte später in Anlage V aufgenommen und damit verordnungsfähig werden.
Ziel der Neuregelungen ist es, den Verordnungsprozess für Wundauflagen zu vereinfachen und gleichzeitig für Ärzte sowie Apotheken mehr Klarheit zu schaffen. Bis Ende 2026 bleiben einige Produkte noch über die Übergangsbestimmungen erstattungsfähig. Danach werden nur noch die in Anlage V gelisteten Auflagen von den Krankenkassen übernommen.






