01 May 2026, 16:40

Neue Steuerregel: Bis zu 75 Prozent Abschreibung für E-Dienstwagen ab Juli 2025

Plakat wirbt für eine Steuergutschrift von bis zu 7.500 USD für den Kauf eines neuen oder gebrauchten Elektrofahrzeugs (EV).

Neue Steuerregel: Bis zu 75 Prozent Abschreibung für E-Dienstwagen ab Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 können Unternehmen in Deutschland für elektrisch betriebene Dienstwagen eine Sonderabschreibung geltend machen. Die Regelung, die in § 7 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verankert ist, sieht erhebliche Abschreibungen im ersten Jahr für förderfähige Fahrzeuge vor. Allerdings erfüllen die meisten Leasingverträge die Voraussetzungen nicht – es sei denn, es handelt sich um ein Vollamortisations-Leasing.

Die Sonderabschreibung gilt sowohl für neue als auch gebrauchte elektrische Dienstwagen, die ab dem Stichtag Juli 2025 angeschafft werden. Im ersten Jahr können Unternehmen bis zu 75 Prozent der Anschaffungskosten absetzen. In den folgenden fünf Jahren sinken die Abschreibungssätze auf 10 Prozent, 5 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und schließlich 2 Prozent.

Normalerweise sind Leasingfahrzeuge von dieser Regelung ausgenommen, da das Wirtschaftsgut rechtlich beim Leasinggeber verbleibt. Beim Vollamortisations-Leasing verhält es sich jedoch anders: Hier decken die Raten die vollständigen Fahrzeugkosten inklusive Finanzierung ab, und der Leasingnehmer wird nach Ablauf der Vertragslaufzeit wirtschaftlicher Eigentümer des Wagens. Dadurch muss das Fahrzeug in der Bilanz des Unternehmens aktiviert werden – und ist somit förderfähig für den Steuerbonus.

Nach Ende der Leasingdauer oder mit der letzten Rate kann der Leasingnehmer das Fahrzeug entweder übernehmen oder verkaufen. Diese Vertragsgestaltung erfüllt die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Abschreibungsmöglichkeit.

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Die Neuregelung schafft einen finanziellen Anreiz für Unternehmen, auf elektrische Dienstwagen umzusteigen. Firmen, die ein Vollamortisations-Leasing nutzen, profitieren nun von denselben Steuervergünstigungen wie Käufer. Die Änderungen treten für alle förderfähigen Fahrzeuge in Kraft, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden.

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