06 May 2026, 08:45

Richter wegen christlicher Werte nicht befangen – OLG Frankfurt entscheidet

Ein Mann in einer schwarzen Robe sitzt an einem Tisch mit Büchern und einer Feder-Schreibfeder, mit Text, der unten "Recht und Gewissen der Vereinigten Staaten" lautet.

Richter wegen christlicher Werte nicht befangen – OLG Frankfurt entscheidet

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einen Antrag auf Ablehnung eines Richters in einem Streit um Gewerbemiete zurückgewiesen. Der Kläger hatte dem Richter Befangenheit vorgeworfen, nachdem dieser in der Verhandlung christliche Werte erwähnt hatte. Das Gericht entschied, dass die Äußerungen des Richters keine Ablehnung rechtfertigten.

Hintergrund des Falls ist eine Klage auf ausstehende Mietzahlungen und Schadensersatz für Gewerberäume, die ursprünglich vom Vater des Beklagten angemietet worden waren. Während der Verhandlung schlug der Richter eine Mediation zur Beilegung des Streits vor. Ein Anwalt des Klägers kritisierte daraufhin die Argumentation des Gerichts als „rührselig“.

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Der Richter reagierte, indem er ein „christliches Menschenverständnis“ als Teil seiner rechtlichen Auslegung anführte. Zudem erinnerte er den Anwalt an dessen berufliche Pflichten. Der Kläger reichte daraufhin einen Befangenheitsantrag ein und argumentierte, die Bemerkungen des Richters deuteten auf Voreingenommenheit hin.

Der 2. Zivilsenat wies den Antrag zurück und sah weder in der Reaktion des Richters noch in seinem Verweis auf christliche Werte einen Fehler. Das Gericht führte weiter aus, dass solche Werte die Auslegung der Menschenwürde und der Grundrechte nach dem Grundgesetz beeinflussten. Die Entscheidung ist nun rechtskräftig, eine weitere Berufung ist nicht möglich.

Damit bleibt der Richter weiterhin für den Fall zuständig. Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass Bezüge auf christliche Ethik in der juristischen Argumentation nicht automatisch Befangenheit bedeuten. Der Streit um die ausstehenden Mietzahlungen und den Schadensersatz wird unter demselben Richter fortgeführt.

Quelle