21 April 2026, 10:32

Gericht stoppt unseriöse SEO-Dienstleister: Google-Bewertungen anfechten ist ohne Zulassung verboten

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Gericht stoppt unseriöse SEO-Dienstleister: Google-Bewertungen anfechten ist ohne Zulassung verboten

Ein Rechtsstreit über Online-Geschäftspraktiken hat eine neue Phase erreicht, nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Fall zu SEO-Dienstleistungen und Google-Bewertungen ein Urteil gefällt hat. Das Gericht entschied, dass ein Unternehmen, das anbot, negative Bewertungen ohne die erforderliche Genehmigung anzufechten, gegen deutsches Recht verstoßen habe. Das am 19. März 2026 verkündete Urteil folgt einem früheren Beschluss des Landgerichts aus dem Jahr 2024.

Der Fall begann, als ein Anbieter von SEO-, SEM- und Webdesign-Dienstleistungen eine Kanzlei verklagte, die sein Geschäftsmodell kritisiert hatte. Das Landgericht Frankfurt am Main verhandelte den Streit erstmals am 19. Dezember 2024 unter dem Aktenzeichen 2-03 O 638/23. Es untersagte der Beklagten, die Behauptung aufzustellen, die Klägerin biete "häufig Dienstleistungen an, die sie rechtlich nicht erbringen dürfe", wies jedoch weitere Forderungen zurück.

Zum Geschäftsmodell der Klägerin gehörte es, Google-Bewertungen, die gegen Richtlinien verstoßen, zu "melden und anzufechten". Nach dem deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zählt eine solche Tätigkeit als Rechtsdienstleistung und erfordert eine offizielle Zulassung. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Auslegung in seinem Urteil vom März 2026.

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In der Berufungsverhandlung änderte der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt die Erstentscheidung ab. Zwar gewährte er weiteren einstweiligen Rechtsschutz, erlaubte der Beklagten jedoch gleichzeitig die Aussage, die Klägerin biete "häufig Dienstleistungen an, die sie nicht erbringen dürfe". Der Senat begründete dies damit, dass der Klägerin die nach dem RDG notwendige Zulassung für die Bearbeitung von Bewertungsstreitigkeiten fehle.

Das Urteil vom März 2026 ist noch nicht rechtskräftig, sodass eine weitere Revision möglich bleibt. Die Entscheidung macht deutlich, dass Unternehmen, die anbieten, Google-Bewertungen anzufechten, die Zulassungsvorschriften des RDG einhalten müssen. Der Fall wird beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiter unter dem Aktenzeichen 16 U 2/25 geführt.

Quelle